Wichtig ist zunächst, dass das Mietverhältnis nicht mit dem Tod des Mieters endet, sondern sich entweder mit dem überlebenden Mieter, bisher im Haushalt lebender Familienangehöriger oder Erben fortsetzt.
Sofern das Mietverhältnis mit überlebenden Mietern nicht fortgesetzt werden soll, kann dieses innerhalb eines Monats nach dem Tod des Mieters außerordentlich gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des Folgemonats beim Vermieter eingegangen sein und wird mit einer Frist von drei Monaten wirksam. Für den Vermieter besteht kein Sonderkündigungsrecht.
Zunächst werden Ehegatten mit dem Tod des Mieters Mietvertragspartner. Wenn kein Ehepartner vorhanden ist, treten die Kinder des verstorbenen Mieters in den Mietvertrag ein. Voraussetzung ist jedoch, dass alle Personen bislang mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Oftmals reichen die finanziellen Mittel der Eltern für eine Heimunterbringung nicht aus und die Kinder kommen für die (restlichen) Heimkosten auf. Die für die Eltern getragenen Aufwendungen können sich bei den Kindern ggf. steuermindernd auswirken. Die Kosten stellen grundsätzlich Unterhaltsaufwendungen im Sinne von § 33a EStG dar. Danach können bis zu 9.168 Euro im Kalenderjahr (für 2019) berücksichtigt werden, jedoch werden die eigenen Einkünfte und Bezüge des unterstützten Elternteils angerechnet, soweit sie 624 Euro im Jahr übersteigen.
Tragen Kinder für ihre Eltern Aufwendungen aufgrund einer krankheitsbedingten Unterbringung wegen Pflegebedürftigkeit (ab Pflegegrad 1) und kommt eine Berücksichtigung als Unterhaltsaufwendungen nicht in Betracht, können diese bei den Kindern grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgezogen werden. Diese wirken sich jedoch nur aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dagegen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung die Kosten für eine altersbedingte Unterbringung keine außergewöhnlichen Belastungen dar.
Bestattungskosten sind Teil der Nachlassverbindlichkeiten und müssen von den Erben des Verstorbenen getragen werden. Dies gilt auch, wenn die Erben die Bestattung nicht selbst in Auftrag gegeben haben.
Nach dem Gesetz unterscheidet man zwischen der Bestattungspflicht und der Kostentragungspflicht. Die Bestattungspflicht beinhaltet die Bestattung eines Verstorbenen durch einen Bestatter in die Wege zu leiten und die entstandenen Kosten dieser Dienstleistung zunächst zu bezahlen. Nach den jeweiligen Landesgesetzen sind in folgender Reihenfolge Angehörige verpflichtet, einen Bestatter zu beauftragen: Es beginnt mit dem Ehepartner, gefolgt von Kindern und Eltern des/der Verstorbenen.
Nicht immer sind die Bestattungspflichtigen identisch mit den Erben. Die Erben unterliegen der Kostentragungspflicht und müssen also die Bestattungskosten des Erblassers bezahlen. Aus diesem Grund können diejenigen, die eine Bestattung in Auftrag gegeben und vorläufig bezahlt haben, die Erben wegen dieser Kosten in Anspruch nehmen.
Beerdigungskosten werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, allerdings nur, wenn es sich um einen nahen Angehörigen handelt. Des Weiteren werden die Kosten nur anerkannt, wenn der Nachlass des Verstorbenen die Beerdigungskosten nicht deckt. Das Finanzamt akzeptiert die Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung.
Für alle Aufwendungen müssen die Rechnungsbelege beim Finanzamt eingereicht werden. Vom Finanzamt werden alle Kosten der Beerdigung anerkannt, mit Ausnahme von Bewirtung der Trauergäste, Fahrtkosten zur Trauerfeier, Trauerkleidung und Grabpflege.
Das Finanzgericht Sachsen hat dies unter dem Aktenzeichen 8 K 41/10 bestätigt.
Wer eine nahestehende Person durch eine Gewalttat verliert, durchlebt eine schwere Zeit. Um den persönlichen Verlust eines Angehörigen zu verkraften, benötigen Hinterbliebene Unterstützung – und zwar in Form von menschlichem Beistand und/ oder finanzieller Hilfe: Die Opferhilfeorganisation „Weißer Ring“ steht Kriminalitätsopfern und deren Angehörigen zur Seite. Er berät und unterstützt auch, wenn Betroffene staatliche Leistungen beantragen möchten.
Kriminalitätsopfer, die seelische oder körperliche Verletzungen erlitten haben, erhalten beispielsweise Heilbehandlungen oder Reha. Bei bleibenden gesundheitlichen Schäden können Rentenleistungen gewährt werden.
Aber auch Personen, die einen nahestehenden Menschen durch vorsätzliche Gewalt verloren haben, bietet das OEG finanzielle Leistungen an – zum Beispiel für die Bestattung, als Rente oder in Form anderer Leistungen.
Voraussetzungen für OEG-Leistungen
Für Hinterbliebene von Opfern, die an den Folgen einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Schädigung verstorben sind, kommen finanzielle Leistungen für die Bestattung in Betracht. Die Leistungen sind zu beantragen bei dem zuständigen Landesversorgungsamt des jeweiligen Bundeslandes.
Überblick über die Leistungen
Bestattungskosten: Wer die Beerdigung eines Gewaltopfers ausrichtet, kann Bestattungsgeld von aktuell 1.745 Euro erhalten.
Witwenrenten: Der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner eines verstorbenen Gewaltopfers kann Rentenleistungen erhalten. Die einkommensunabhängige Grundrente beträgt zurzeit 435 Euro.